ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Mühlacker Regional

Auftraggeber: Landkreis Enzkreis · Enzkreis

Vertragslaufzeit
13.12.2026 – 13.12.2036
Vertragsende
13.12.2036 (noch ~10 Jahre)
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
29.07.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 13.12.2036 (noch ~10 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Enzkreis und dem Landkreis Ludwigsburg im Verkehrsraum(Linienbündel) Mühlacker Regional 13.12.2026 – 13.12.2036
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Enzkreis und der Landkreis Ludwigsburg sind ÖPNV- Aufgabenträger jeweils für ihr Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigen die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) für den Verkehrsraum (Linienbündel) Mühlacker Regional zum Fahrplanwechsel im Dezember 2026. Vergeben werden auf Basis des gemeinsamen Nahverkehrsplans des Enzkreises und der Stadt Pforzheim aus dem Jahr 2021 sowie des Nahverkehrsplans des Landkreises Ludwigsburg aus dem Jahr 2021 die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinien im Verkehrsraum (Linienbündel) Mühlacker Regional. Die Leistungen im Buslinienverkehr sollen auf folgenden Linien erbracht werden: Linie 701: Mühlacker - (B 10) - Enzberg Bahnhof - Spitzäcker – (Sengach) Linie 703: Mühlacker - Pinache - Wiernsheim - Serres – Iptingen Linie 705: Mühlacker - Ötisheim- Dürrn Linie 707: Mühlacker – Mühlhausen – Illingen – Schützingen – Vaihingen – Großglatbach – Pinache – Serres - Wiernsheim Linie 903: Schulbusse Mühlacker Regional. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Bis zur Betriebsaufnahme kann es noch zu geringfügigen Änderungen im Leistungsangebot kommen; diese Veränderungen sind vom Unternehmen zu berücksichtigen und umzusetzen. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale (Anforderungen) des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2026 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im Dezember 2024 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht. Der aktuelle Nahverkehrsplan des Enzkreises steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.enzkreis.de/Landratsamt/%C3%84mter-Dezernate/Dezernat-2-Infrastruktur-Umwelt-Gesundheit/Amt-f%C3%BCr-Nachhaltige-Mobilit%C3%A4t/%C3%96ffentlicher-Personennahverkehr-%C3%96PNV-/ Der aktuelle Nahverkehrsplan des Landkreises Ludwigsburg steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/verkehr-sicherheit-ordnung/bus-bahn/oeffentlicher-personennahverkehr/ Zusätzliche Angaben: 1. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Bei dem vorliegenden Dokument handelt es sich um eine Vorinformation (Vorabbekanntmachung) im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der öffentliche Auftraggeber wird zu einem späteren Zeitpunkt eine ergänzende Vorinformation nach § 8a Abs. 2 PBefG veröffentlichen, in der dann auch die für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag vorgesehenen Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG dargestellt werden. Die vorliegende Vorinformation löst noch nicht die Drei-Monatsfrist nach § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG für die Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr aus. Die Drei-Monats-Frist wird erst mit der späteren, ergänzenden Vorinformation in Gang gesetzt. 2. Anforderungen: Die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des Verkehrsraums (§ 8a Abs. 2 S. 3 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge. Die Anforderungen werden im Rahmen der o. g. ergänzenden Vorinformation konkretisiert. 3. Qualitätssicherungsvereinbarung: Sollte es in Folge der ergänzenden Vorinformation zu einem eigenwirtschaftlichen Antrag auf den Verkehrsraum kommen, hat das Unternehmen, das eine gültige Liniengenehmigung erhält, zur Absicherung der angebotenen und zugesicherten Leistungen und Qualitäten eine Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen. Partner dieser Vereinbarung sind die gem. § 15 Abs. 3 S. 2 PBefG in die Kontrolle einzubindenden Aufgabenträger. Bestandteile der Qualitätssicherungsvereinbarung sind u.a. Informationspflichten des Betreiber

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.