Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linienverkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007
Auftraggeber: Kreis Soest · Soest
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 07.04.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Leistung
Zusätzliche Informationen: A) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge: Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach Veröffentlichung der Vorinformation bei der zuständigen Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Arnsberg) zu stellen. Diese Frist wird durch die vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsleistungen ausgelöst. Anträge, die die in dieser Vorinformation und dem ergänzenden Dokument genannten Anforderungen nicht erfüllen oder sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). B) Die Betriebsaufnahme ist für den 01.01.2027, mit Ausnahme der Linie 528 (vgl. hierzu Abschnitt 5.1), bis zum 31.12.2034 vorgesehen. C) Der Kreis Soest weist darauf hin, dass es sich bei der vorliegenden Vergabe entgegen der Angabe unter Ziffer 2.1 um eine wettbewerbliche Vergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370 i.V.m. den auf der Grundlage des § 113 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erlassenen Verordnungen (z.B. Vergabeverordnung (VgV) oder Sektorenverordnung (SektVO)) handelt. Soweit dort "Wettbewerbsausschreibung (Artikel 5(3) der Verordnung 1370/2007)" angegeben ist, erfolgte dies nur, weil die Angabe der eigentlichen Verfahrensart technisch nicht möglich war.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linienverkehrsleistungen gem. Art. 3 Abs. 1 VO 1370/2007.
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Kreis Soest beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, 2 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste für Linienverkehre in dem Linienbündel Soest-Mitte, nach dem neu aufgestellten Nahverkehrsplan (einsehbar unter https://www.kreis-soest.de/kfz-verkehr/alle-themen-1/vergabe-von-verkehrsleistungen ) gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs. 2 PBefG. Das Linienbündel Soest-Mitte umfasst 18 Linien mit einer Jahresfahrleistung von ca. 700.000 Fahrplankilometern (ohne bedarfsgesteuerte Verkehre): S11 Soest – Delecke – Arnsberg, R49 Soest – Körbecke, R81 Soest - Bad Sassendorf-Lohne, T49 Körbecke – Südufer, BS1 Bad Sassendorf - Weslarn - Bettinghausen - Eickelborn, BS2 Bad Sassendorf - Opmünden - Neuengeseke - Beusingsen, M1 Körbecke – Günne – Delecke – Körbecke, M2 Körbecke – Echtrop – Körbecke, M3 Körbecke - Delecke - Südufer - Neuhaus - Südufer - Stockum - Körbecke, M4 Körbecke - Büecke - Wippringsen - Günne - Delecke - Körbecke, 528 Welver – Soest (Betriebsaufnahme zum 01.05.2028), 532 Soest – Scheidingen, 569 Soest – Altengeseke, 581 Lohne – Erwitte/Bad Sassendorf-Herringsen, 583 Soest - Bad Sassendorf - Eickelborn, 685 Ostinghausen – Bad Sassendorf, 686 Herringsen – Bad Sassendorf, 688 Elfsen – Bad Sassendorf, AST - AST/ Nacht-AST Bad Sassendorf - Soest. Der Betrieb der Linie 528 als Teil des Linienbündels Soest-Mitte hat nach Auslauf der Bestandsgenehmigung zum 01.05.2028 zu erfolgen. Die hier gegenständlichen Verkehrsleistungen werden als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vergeben werden. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst werden würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die Mindestanforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3PBefG) sind Gegenstand eines Ergänzenden Dokuments zur Vorinformation Linienbündel Soest-Mitte, das als Download unter https://www.kreis-soest.de/kfz-verkehr/alle-themen-1/vergabe-von-verkehrsleistungen zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt, Barrierefreiheit und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Zudem enthält die Anlage zum ergänzenden Dokument die Liniensteckbriefe der entsprechenden Linien im Linienbündel Soest-Mitte. Ergänzend sind die Anforderungen aus dem Nahverkehrsplan des Kreises Soest einzuhalten. Der Kreis Soest kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Das auf diese Vorinformation folgende wettbewerbliche Verfahren erfolgt im Rahmen einer gesonderten Auftragsbekanntmachung.
ÖPNV-Netz in Soest
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.