ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Personenbeförderungsleistungen in dem Linienbündel MTK-Ost und MTK-Süd

Auftraggeber: MTV Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH · Main-Taunus-Kreis

Vertragslaufzeit
13.12.2026
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
31.12.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Die MTV Main-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln MTK-Ost und MTK-Süd. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Linienbündel „MTK-Ost“ 252 Weißkirchen - Steinbach - Niederhöchstadt – Eschborn 803 Königstein Stadtmitte – Bad Soden – Sulzbach MTZ 810 Hofheim Bf. - Kriftel - Sulzbach MTZ - Eschborn - Schwalbach/Limes Bahnhof 810A Bad Soden – Eschborn 812 Hofheim Bf. - Liederbach - Bad Soden - Schwalbach Limes Bahnhof 813 Eschborn Südbahnhof - Eschborn Gewerbegebiet Süd 814 Niederhofheim Höchster Straße – Sulzbach MTZ 825 AST Eschborn Nord - Süd Linienbündel „MTK-Süd“ 401 Hofheim Bf. –Finanzamt –Krankenhaus –Hofheim Bf. 402 Hofheim Bf. –Marxheim Bürgerhaus –Hofheim Bf. 403 Wildsachsen –Langenhain –Hofheim Bf. 405 Hofheim Bf. –Marxheim Landratsamt –Hofheim Bf. 406 Wildsachen/Wallau – Hofheim – Kriftel 807 Wicker - Hochheim (Heinrich-von-Brentano-Schule) 808 Kriftel Friedhof – Hofheim - Münster Eichendorff-Schule 809 Hochheim Bf. – Flörsheim – Hofheim Bf. 812 Hofheim Bf. - Liederbach - Bad Soden - Schwalbach Limes Bahnhof 817 Diedenbergen – Wallau –Massenheim –Wicker –Flörsheim 818 AST Falkenberg – Flörsheim 819 Weilbach - Wicker – Flörsheim 820 Eddersheim Bf./Regionalpark Weilbach – Wicker – Flörsheim 821 Hattersheim Bahnhof Süd – Kastengrund 831 (H.-Böll-Sch./Dürerstr. –) Hattersh. Bhf Süd – Südring – Frankfurter Str. – Bhf Nord (– H.-Böll-Sch./Dürerstr.) 832 Hattersheim Bf Nord – H.-Böll-Schule/Dürerstr. – Goethestraße – Bahnhof Nord (– Bahnhof Süd) 833 Okriftel Mühlgraben – Hattersheim Bf. Süd 834 Eddersheim Bf. – Okriftel – Hattersheim – Hofheim Bf. 835 AST Hattersheim – Hofheim – Kriftel 836 Anschluss-Sammeltaxi Hattersheim und Eddersheim 837 AST Hattersheim – Frankfurt Sindlingen – Okriftel 46 AST Wallau - Massenheim - Hochheim / Wicker Die Verpflichtung zur Bedienung der Linien 810 und 812 wechselt ab dem 01.07.2028 vom Betreiber des Linienbündels MTK-Ost zum Betreiber des Linienbündel MTK-Süd. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/200

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Personenbeförderungsleistungen in dem Linienbündel MTK-Ost und MTK-Süd 13.12.2026
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 5.1.3 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation (in Form dieser Änderungsbekanntmachung) für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 2.1) (erneut) ausgelöst. Die Betriebsaufnahme der Verkehrsleistung für das Linienbündel MTK-Ost ist der 13.12.2026, für das Linienbündel MTK-Süd (abweichend von Ziffer 5.1.3) der 27.06.2027. Betriebsende beider Bündel ist voraussichtlich am 14.12.2036. In Hinblick auf das Linienbündel MTK-Süd behält sich der Aufgabenträger vor, im ÖDA eine Regelung vorzusehen nach welcher dessen Laufzeit bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien 2037 verlängert werden kann. B) Vergabe als Gesamtleistung Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt 2.1 als Teilleistungen, wobei die beiden Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG darstellen. C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Ergänzendes Dokument im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß §8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://mtv-unternehmen.de/aktuelles/ausschreibungen Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt 5.1 unter A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v.a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindun

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.