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Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen: Linienverkehre zum Großen Arber im Landkreis Regen

Auftraggeber: Landkreis Regen · Regen

Verfahren
Vorinformation (PIN)
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
18.09.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Der Landkreis Regen beabsichtigt als zuständige Behörde, die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, aufgeteilt in mehrere Lose, für die Verkehrsleistungen der Linie 11 (bisher 6081) "Bayerisch Eisenstein - Arber, Bergbahn Talstation" und Linie 10 (bisher 6085/6198) "Bodenmais - Arber, Bergbahn Talstation" nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 1370/2007 durchzuführen. Der Landkreis Regen kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007 nach. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.3 innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst.

ÖPNV-Netz in Regen

Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.