Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale
Auftraggeber: Stadt Bad Neustadt a. d. Saale · Rhön-Grabfeld
- Vertragslaufzeit
- 01.01.2027 – 31.12.2027
- Vertragsende
- 31.12.2027 (noch ~15 Monate)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 22.12.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2027 (noch ~15 Monate). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Die beabsichtigte Direktvergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und Art. 1 BayÖPNVG. Der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die neu geplanten Linien 801 Herschfeld – Gartenstadt und 802 Bad Neuhaus – Brendlorenzen. Es handelt sich um einen auf ein Jahr befristeten Probebetrieb. Der Auftraggeber behält sich vor, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zweimalig um jeweils ein Jahr zu verlängern (Verlängerungsoptionen). Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Der Betreiber ist zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur verpflichtet. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind in einem ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 dieses Formulars) beschrieben. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, den Nahverkehrsplan, an verbundbedingte Standards und ggf. an veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf den Fahrplan sowie auf Art, Umfang und Qualität der Personenverkehrsdienste und auf Beförderungstarife.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Bad Neustadt a. d. Saale. 01.01.2027 – 31.12.2027
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die beabsichtigte Direktvergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und Art. 1 BayÖPNVG. Der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag umfasst die neu geplanten Linien 801 Herschfeld – Gartenstadt und 802 Bad Neuhaus – Brendlorenzen. Es handelt sich um einen auf ein Jahr befristeten Probebetrieb. Der Auftraggeber behält sich vor, den öffentlichen Dienstleistungsauftrag zweimalig um jeweils ein Jahr zu verlängern (Verlängerungsoptionen). Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Der Betreiber ist zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur verpflichtet. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind in einem ergänzenden Dokument (siehe 2.1.4 dieses Formulars) beschrieben. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, den Nahverkehrsplan, an verbundbedingte Standards und ggf. an veränderte Umstände anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf den Fahrplan sowie auf Art, Umfang und Qualität der Personenverkehrsdienste und auf Beförderungstarife.
ÖPNV-Netz in Rhön-Grabfeld
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.