Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften
Auftraggeber: Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR · Mettmann
- Vertragslaufzeit
- 01.01.2027
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 16.12.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Leistung
A. Hinweise zum Verfahren und zur Gruppe von Behörden: 1. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird im Wege der Direktvergabe an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Velbert mbH („VGV“) als „interne Betreiberin“ nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 vergeben. Die Direktvergabe erfolgt in öffentlich-rechtlicher Rechtsform durch Verwaltungsakt und wird als Dienstleistungskonzession ausgestaltet. 2. Die beabsichtigte Direktvergabe erfolgt durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr („VRR“), vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Velbert sowie für die mitbedienten Gebietskörperschaften, Stadt Wuppertal und Ennepe-Ruhr-Kreis. 3. Der VRR und seine Zweckverbandsmitglieder bilden nach § 5 Abs. 3a ÖPNVG NRW eine „Gruppe von Behörden“, die integrierte Verkehrsdienste i. S. v. Art. 2 lit. m) VO (EG) Nr. 1370/2007 sicherstellt. Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV gemäß § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit legen sie die von dem jeweiligen Verkehrsunternehmen zu erbringenden Leistungen und gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen fest. Die Stadt Velbert ist durch Beschluss des Rates vom 28. April 2015 der Behördengruppe des VRR beigetreten und hat den VRR mit der Aufgabe der Finanzierung gemäß § 5a der Zweckverbandssatzung des VRR mandatiert. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorabinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Umfang betreiben kann, welcher dem Genehmigungsantrag zugrunde liegt, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Gruppe von Behörden geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Gruppe von Behörden möglich ist. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die Fahrpläne, Beförderungsentgelte und Bedienungsstandards i. S. v. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden unter Ziffer 5.1 sowie in einem ergänzenden Dokument zu dieser Vorinformation angegeben, welches als Download unter folgender URL zur Verfügung steht: https://www.velbert.de/stadtleben/stadt-velbert/mobilitaet/vorabbekanntmachungen#c23941 Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbek
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags („ÖDA“) über Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Velbert und angrenzender Gebietskörperschaften 01.01.2027
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die beabsichtigte Direktvergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der zu vergebende öffentliche Dienstleistungsauftrag („ÖDA“) umfasst die Linien 627, 637, 647 und 649 wie im Nahverkehrsplan des Kreises Mettmann abgebildet. Dies beinhaltet Verkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Gebiet der Stadt Velbert einschließlich der in die Gebiete der Stadt Wuppertal und des Ennepe-Ruhr-Kreises führenden Linienabschnitte. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur für emissionsfreie Fahrzeuge. Ferner umfasst sind Vertriebsaufgaben und Kundenbetreuung im Verkehrsbund Rhein-Ruhr. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind in einem ergänzenden Dokument (siehe auch 2.1bei C. dieses Formulars) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 voraussichtlich auf ca. 0,9 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Weisung der Stadt Velbert an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne der (mit-)bedienten Aufgabenträger in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Insoweit gilt diese Vorabbekanntmachung auch für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne.
ÖPNV-Netz in Mettmann
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.