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Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Gemeinde Mainburg im Landkreis Kelheim

Auftraggeber: Landkreis Kelheim · Kelheim

Vertragslaufzeit
01.06.2025
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
18.07.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Gemeinde Mainburg im Landkreis Kelheim 01.06.2025
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Kelheim beabsichtigt als zuständige Behörde gemäß Art. 8 Absätze 1 und 2 BayÖNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG, einen oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste eines on-demand-Verkehrs/Rufbus (sog. Kexi) in der Gemeinde Mainburg im Landkreis Kelheim. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Hierzu gehören Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. § 44 PBefG (Linienbedarfsverkehre). Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre sind im Ergänzenden Dokument (vgl. Abschnitt VI.1. C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.