Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II
Auftraggeber: Landratsamt Rastatt · Rastatt
- Vertragslaufzeit
- 13.12.2027 – 08.12.2035
- Vertragsende
- 08.12.2035 (noch ~9 Jahre)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 03.04.2026
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 08.12.2035 (noch ~9 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Der Landkreis Rastatt beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und zuständige Behörde gem. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) mit Betriebsbeginn zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 in der jeweils fortgeschriebenen bzw. ergänzten Fassung für die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinien- sowie ALT-Verkehren (Linienbedarfsverkehre nach § 44 PBefG) im Linienbündel " Südlicher Landkreis Rastatt II " für acht Jahre. Das Linienbündel besteht aktuell aus den Buslinien X45, 246, 248, 262, 263, 264, 264s, 265 und 266 inklusive der ergänzenden ALT-Leistungen auf den Linien 248, 263, 265 und 266 (Anruflinientaxi) deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des KVV unter www.kvv.de abgerufen werden kann. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2027 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Verkehrsleistungen des öffentlichen Personennahverkehrs im Linienbündel Südlicher Landkreis Rastatt II 13.12.2027 – 08.12.2035
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis Rastatt beabsichtigt als ÖPNV-Aufgabenträger nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und zuständige Behörde gem. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Brutto-Vertrag) mit Betriebsbeginn zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027. Die Vergabe erfolgt auf Grundlage des gemeinsamen Nahverkehrsplans der baden-württembergischen Aufgabenträger des Karlsruher Verkehrsverbundes aus dem Jahr 2014 in der jeweils fortgeschriebenen bzw. ergänzten Fassung für die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinien- sowie ALT-Verkehren (Linienbedarfsverkehre nach § 44 PBefG) im Linienbündel " Südlicher Landkreis Rastatt II " für acht Jahre. Das Linienbündel besteht aktuell aus den Buslinien X45, 246, 248, 262, 263, 264, 264s, 265 und 266 inklusive der ergänzenden ALT-Leistungen auf den Linien 248, 263, 265 und 266 (Anruflinientaxi) deren Fahrplanangebot über die Fahrplanauskunft des KVV unter www.kvv.de abgerufen werden kann. Das Angebot des Bieters muss gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn im Dezember 2027 noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2026 eine ergänzende Vorinformation veröffentlicht.
ÖPNV-Netz in Rastatt
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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.