Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Süd
Auftraggeber: Landkreis Ortenaukreis · Ortenaukreis
- Vertragslaufzeit
- 13.12.2026 – 31.12.2033
- Vertragsende
- 31.12.2033 (noch ~7 Jahre)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 18.07.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2033 (noch ~7 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Vergabe von Personenbeförderungsleistungen (ÖPNV) im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Kehl Süd 13.12.2026 – 31.12.2033
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Landkreis Ortenaukreis ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ÖPNVG BaWü. Er ist gemäß § 6 Abs. 3 ÖPNVG BaWü zudem zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Der Landkreis Ortenaukreis beabsichtigt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag über die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens mit Betriebsbeginn zum 13. Dezember 2026 bis 31. Dezember 2033 zu vergeben. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste im Buslinienverkehr im Linienbündel Kehl Süd mit folgenden Linien: • 106 Schweighausen – Seelbach – Lahr – Altenheim – Offenburg – Kehl (hier nur betreffend Abschnitt Altenheim – Kehl) • 301 Kehl Bahnhof – Kittersburg – Offenburg Bahnhof / ZOB – Kehl Bahnhof – Altenheim – Offenburg Bahnhof / ZOB • R 2 Offenburg Bahnhof / ZOB – Schutterwald – Altenheim – Ichenheim • R 9 Offenburg Bahnhof / ZOB – Industriegebiet West – Langhurst – Schutterwald– Höfen Ein etwaiger eigenwirtschaftlicher Genehmigungsantrag eines Unternehmens muss gem. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG die Gesamtleistung des Linienbündels umfassen und wird auf der Grundlage der Gesamtleistung bewertet. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen des Linienbündels beziehen, sind nach § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Der Landkreis Ortenaukreis als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Aktuell sind die Leistungs- und Qualitätsmerkmale des Linienbündels für den Betriebsbeginn noch nicht abschließend geklärt. Hierzu wird voraussichtlich Anfang des Jahres 2025 eine ergänzende Vorinformation (Berichtigung) veröffentlicht.
ÖPNV-Netz in Ortenaukreis
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.