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Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) mit Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen

Auftraggeber: Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen · Neuburg-Schrobenhausen

Vertragslaufzeit
01.01.2027
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
2
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
13.06.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) mit Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen

Linienbündel / Lose (2)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Rufbusverkehr (VGI-Flexi) des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen 01.01.2027
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste als Rufbusse (VGI-Flexi). Zum Betriebsbeginn (1.1.2027) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Flächendeckende Rufbusverkehrsleistungen (VGI-Flexi) auf dem Stadtgebiet Schrobenhausen mit seinen Ortsteilen Gemarkung Steingriff, Sandizell, Hörzhausen, Mühlried und Edelshausen an den öffentlichen Personennahverkehr.

  • Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr auf den Linien 710 und 720 des Landkreises Neuburg-Schrobenhausen 01.01.2027
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Neuburg-Schrobenhausen beabsichtigt als zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linienverkehr auf den Linien 710 und 720. Zum Betriebsbeginn (1.1.2027) handelt es sich um folgende Verkehrsdienste: Linie 710: Stadtmitte Schrobenhausen – Augsburger Str. – Platte – Schulen - Stadtmitte und Linie 720: Stadtmitte Schrobenhausen – Bahnhof – Steingriff – Bahnhof - Stadtmitte Es sollen die Linien 710 und 720 ergänzend zum Bedarfsverkehr zu stark nachgefragten Zeiten verkehren Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich das Linien- oder Rufbusangebot ändern, das Bediengebiet erweitert oder verkleinert werden. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VIS. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.