Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft
Auftraggeber: Landkreis Cham · Cham
- Vertragslaufzeit
- 01.06.2026 – 31.12.2027
- Vertragsende
- 31.12.2027 (noch ~15 Monate)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 25.02.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2027 (noch ~15 Monate). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Die Kreiswerke Cham sind ein Eigenbetrieb des Landkreises Cham. Sie sind u.a. vom Landkreis als Aufgabenträger damit betraut, dessen Aufgaben der Planung, Organisation und Betrieb des allgemeinen ÖPNV in dessen Namen wahrzunehmen. In Erfüllung dieser Aufgaben veröffentlichen die Kreiswerke Cham unter anderem die Vorabbekanntmachungen und führt die Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im allgemeinen ÖPNV des Landkreises Chams durch. Auf Grund einer Delegationsvereinbarung mit dem Landkreis Regensburg ist der Landkreis Cham für die Linie 219 zuständig. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird, erfolgt die Inhouse-Vergabe an die Kreiswerke Cham. Diese beabsichtigen die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages für die Busverbindung der Linie 219 Cham-Roding-Zell-Bernhardswald-Regensburg im Wege eines offenen Verfahrens gem. § 15 VgV durchzuführen, sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag auf diese Verkehrsleistung gestellt wird. Die jährliche Betriebsleistung beträgt ca. 45.518 km. Hinsichtlich der für den beabsichtigten Dienstleistungsauftrag (sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird) vorgesehenen Anforderungen im Sinne des §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG wird auf Punkt 5.1. - Beschreibung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung besteht ein Ausgleichsanspruch aus einer allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Landkreises Cham über die Festsetzung des Deutschlandtickets einschließlich Ermäßigungstickets als Höchsttarif bis zum 31.12.2025. Sofern das Deutschlandticket darüber hinaus bestand hat, wird diese allgemeine Vorschrift fortgeführt. Anzuwenden sind die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen der VLC. Im Streckenabschnitt "Zell-Regensburg" gelten ausschließlich die Beförderungs- und Tarifbestimmungen des RVV. A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. §8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit innerhalb der 3-Monatsfrist-Frist nach §12 Abs. 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die Linie 219 ausgelöst. Der Betriebsbeginn der Verkehrsleistung ist der 01.06.2026. Der Betrieb ist zum genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Die derzeitige Liniengenehmigung endet zu diesem Zeitpunkt. Das Betriebsende ist der 31.12.2027. B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. §8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Siehe hierzu Punkt 5.1 - Beschreibung. Dies sind verbindliche Anforderungen im Sinne von §13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftliche Anträge. Sie führen nach Maßgabe von §13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (hier unter A) zu finden) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen als Standards nach §12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bezgl. Überschreitungen der vorgegebenen Verkehrsleistung, Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. C) Voraussetzungen für die En
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen - hier: landkreisübergreifender Verkehr der Landkreise Cham und Regensburg auf der Linie 219 / federführend übernimmt der Landkreis Cham die Aufgabenträgerschaft 01.06.2026 – 31.12.2027
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Der Fahrplan der o.g. Verkehrsleistung ist unter https://www.landkreis-cham.de/breitband-kreiswerke/kreiswerke-cham/mobilitaet/busverbindungen/vergabefahrplaene/ ersichtlich und enthält eine detaillierte Übersicht mit Nennung der Bedienungsstrecken. Sofern kein eigenwirtschaftlicher Antrag gestellt wird, betrifft die beabsichtigte Vergabe das gesamte Bedienfeld. Der eigenwirtschaftliche Verkehr bzw. der beabsichtigte ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste im Sinne des §8 PBefG. Sowohl der eigenwirtschaftliche Verkehr als auch der beabsichtigte ÖDA richten sich nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Cham. Dieser ist unter https://www.landkreis-cham.de/media/44993/cha_nvp_endbericht_akt20230830_mitkarten_versand_klein.pdf. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan (NVP) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie auf die Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestandes und Verlaufs der Linie als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebotes oder hinsichtlich weitere Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erhöhen. Weiterhin sind RBL-Drucker mit Datenweitergabe an die bayernweite DEFAS-Fahrplanauskunft sowie die Weitergabe von Sperrungen und Umleitungen an die DEFAS verpflichtend. Der Einsatz einer digitalen Matrix ists wünschenswert, im Minimum ist eine manuelle Anzeige verpflichtend. Das Höchstalter der Fahrzeuge während es gesamten Betriebszeitraumes beträgt 15 Jahre. Dabei besteht Barrierefreiheit bei allen Neufahrzeugen, ansonsten nach den gesetzlichen Vorgaben. Fahrplanänderungen erfolgen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach §8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
ÖPNV-Netz in Cham
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von Landkreis Cham
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.