ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im On Demand-Verkehr im Linienbündel Regiobus Amorbach

Auftraggeber: Landratsamt Miltenberg · Miltenberg

Verfahren
Vorinformation (PIN)
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
23.12.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörde nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) mit Betriebsbeginn 01.01.2027 zu erteilen. Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG im Linienverkehr (gem. § 42 PBefG) und Linienbedarfsverkehr (gem. § 44) bzw. On Demand-Verkehr. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain (abrufbar unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/wirtschaftverke/oepnvbusbahn/nahverkehrsplan/ ) beschriebenen Anforderungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten. Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen: - Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, der Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 Seite 250 zum NVP), - Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen. - weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain zurzeit fortgeschrieben und voraussichtlich im Sommer 2025 beschlossen und veröffentlicht wird. Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mind. 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Ergänzend wird auf Abschnitt VI.1) dieser Bekanntmachung verwiesen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags Vergeben wird die Erbringung von zu konzessionierenden Linienverkehren in Form von Buslinienverkehren (Linienverkehr n. § 42 PBefG) und einem On Demand-Verkehr (Linienbedarfsverkehr n. § 44 PBefG). Die Linienverkehre und der On Demand-Verkehr sollen sich in zeitlicher Hinsicht ergänzen. Der Linienverkehr umfasst v.a. die zur Schülerbeförderung notwendigen Fahrten an Schultagen in der in der Spitzenlastzeit von 6:30 bis 8:00 Uhr und von 12:00 bis 16:00 Uhr. Der On-Demand Verkehr verkehrt an allen Werktagen (Schule und Ferien) und Samstagen (ohne

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.