ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation Schülerverkehr

Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe

Auftraggeber: Kreis Olpe · Olpe

Vertragslaufzeit
01.09.2028 – 31.12.2038
Vertragsende
31.12.2038 (noch ~12 Jahre)
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
2
Verkehrsart
Schülerverkehr
Veröffentlicht
17.07.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2038 (noch ~12 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.

Leistung

Der Kreis Olpe ist Aufgabenträger für den allgemeinen ÖPNV nach § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Er ist gemäß § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW zuständige Behörde für die Vereinbarung oder Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen i. S. v. Art. 2 lit. b und c Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Erbringung von öffentlichen Personennahverkehrsleistungen nach § 8a Abs. 3 PBefG i. V. m. Art. 2 lit b und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu erteilen. Der Kreis Olpe als zuständige Behörde kommt mit dieser Information seiner Veröffentlichungspflicht nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz nach. Die von dem beabsichtigten öDA erfassten Verkehrsleistungen unterliegen den Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Diese Anforderungen dienen der Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nach § 8 Abs. 3 PBefG. Sie ergeben sich insbesondere aus dieser Vorabbekanntmachung und einem Ergänzungsdokument nach § 8a Abs. 2 S. 5 a.E. PBefG, das wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a S. 3 bis 5 PBefG enthält. Das Dokument ist öffentlich zugänglich unter https://www.zws-online.de. In der Summe beläuft sich die zu vergebende Verkehrsleistung nach derzeitigem Stand in den Linienbündeln Nordost (ca. 4,057 Millionen Fahrplankilometer p. a.) und Nordwest (ca. 3,349 Millionen Fahrplankilometer p. a.) überschlägig ca. 7,406 Millionen Fahrplankilometer pro Jahr inklusive hochgerechneten Leistungen im Schülerverkehr und Besetztkilometern im Bedarfsverkehr insgesamt. Angaben zu Linien (Liniensteckbriefe und Schulverkehrskarten sowie Karten der Flächenverkehrsgebiete (Bedarfsverkehr)) sind aus dem Nahverkehrsplan ersichtlich. Weiterer Bestandteil ist die Planung, Errichtung und der Betrieb von Lade- bzw. Betankungsinfrastruktur. Bestimmte IT-Dienstleistungen werden durch den Aufgabenträger beigestellt. Die Vergabe der beschriebenen Verkehrsleistungen ist jeweils als Gesamtleistung nach § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen. Die Laufwege der Linien sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Kreis Olpe als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind übliche Zu- und Abbestellregelungen vorzusehen. Mit diesen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderter Rahmenbedingungen (z. B. zur Sicherstellung der Schülerbeförderung, zur Verbesserung von Anschlüssen Bus-Bahn bzw. Bus-Bus und zur Erschließung neuer Baugebiete) hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Fahrten oder Verstärkerfahrten beinhalten, ebenso die Umwandlung von Linienverkehrsleistungen in Bedarfsverkehrsleistungen und umgekehrt. Der Kreis Olpe behält sich vor, bis zur Vergabebekanntmachung zusätzliche Angebote mit alternativen/flexiblen Bedienformen zu planen, die den Leistungsumfang erweitern. Die Vorgaben des SaubFahrzeugBeschG werden eingehalten, wobei der Kreis sich vorbehält die dort genannten Quoten insgesamt in seinem Verbandsgebiet, also über sämtliche seiner Verkehrsverträge zu erfüllen. Im Übrigen gilt als Mindeststandard für einsetzbare Bestandsfahrzeuge des Regelverkehrs die Abgasnorm Euro 6 als Mindestvorgabe, soweit nicht fossilfrei angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden. Bei neu beschafften Fahrtzeugen gilt Abgasnorm Euro 6 so lange als Mindestvorgabe (soweit nicht fossilfrei angetriebene Fahrzeuge eingesetzt werden), bis die Abgasnorm Euro 7 (mutmaßlich ab 2029) oder eine aktuellere neue Abgasnorm in Kraft tritt und zur neuen Mindestvorgabe wird. Bei Einsatzfahrzeugen (= Verstärkerfahrzeuge) muss mindestens die EEV-Norm erfüllt sein. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen bz

Linienbündel / Lose (2)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Wettbewerbsvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe 01.09.2028 – 31.12.2038
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    Los 1 umfasst das Linienbündel Nordost mit ca. 4,057 Millionen Fahrplankilometer p. a.

  • Wettbewerbsvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im öffentlichen Straßenpersonennahverkehr im Gebiet des Kreises Olpe 01.09.2028 – 31.12.2038
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    Los 2 umfasst das Linienbündel Nordwest mit ca. 3,349 Millionen Fahrplankilometer p. a.

ÖPNV-Netz in Olpe

Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.