Stadtverkehr St. Pölten LUP
Auftraggeber: Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges. m.b.H. (NÖVOG) · Sankt Pölten · Österreich
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 24.08.2026
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Leistung
Gegenstand des Verfahrens ist der Abschluss eines Verkehrsdienstevertrages über den Betrieb eines städtischen Kraftfahrlinienverkehrs in der Stadt St. Pölten mit einer geplanten Laufzeit von 8 Jahren mit optionalen Vertragsverlängerungsmöglichkeiten. Zur Ausschreibung gelangen die Verkehrsdienstleistungen mit voraussichtlichen 2,7 Millionen jährlichen Gesamtfahrplankilometern.
Weitere Vergaben von Niederösterreichische Verkehrsorganisationsges. m.b.H. (NÖVOG)
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Sankt Pölten, ÖsterreichLinienverkehr St. Pölten Region
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Nordteil, ÖsterreichLinienverkehr Wienerwald
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Südteil, ÖsterreichMikro-ÖV Mödling
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Nordteil, ÖsterreichLinienverkehr Klosterneuburg
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Nordteil, ÖsterreichISTA Shuttle Linienverkehr
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Südteil, ÖsterreichMikro-ÖV Römerland Carnuntum
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Südteil, ÖsterreichLinienverkehr Römerland Carnuntum
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Wiener Umland/Nordteil, ÖsterreichLinienverkehr Wienerwald 2027
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.