SPNV-Leistungen Netz Nordwestbrandenburg
Auftraggeber: Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung · Berlin
- Vertragslaufzeit
- 10.12.2028
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- Verkehr (sonst.)
- Veröffentlicht
- 11.08.2025
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Leistung
Siehe unter Ziffer 5.1
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- SPNV-Leistungen Netz Nordwestbrandenburg 10.12.2028
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die zu vergebenden Leistungen betreffen das fahrplanmäßige Angebot folgender Linien: RE6: Wittenberge - Wittstock (Dosse) - Neuruppin West - Hennigsdorf - Berlin (ca. 2,47 Mio. Zkm p.a.); RB55: Kremmen - Hennigsdorf (ca. 238.000 Zkm p.a.) mit einer optionalen Verlängerung bis Neuruppin-West (ca. 346.000 Zkm p.a.); RB73: Neustadt (Dosse) - Kyritz, Am Bürgerpark (ca. 151.000 Zkm p.a.).
ÖPNV-Netz in Berlin
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Berliner Verkehrsbetriebe
S-Bahn Berlin GmbH
DB Regio AG Nordost
Ostdeutsche Eisenbahn GmbH
regiobus Potsdam Mittelmark GmbH
NEB Niederbarnimer Eisenbahn
Regionale Verkehrsgesellschaft Dahme-Spreewald mbH
Schöneicher Rüdersdorfer Straßenbahn GmbH
DB Regio Bus Ost GmbH1
DB Fernverkehr AG
Verkehrsbetrieb Potsdam GmbH
Oberhavel Verkehrsgesellschaft mbH
Weitere Vergaben von Land Brandenburg, Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.