Rahmenvereinbarung über die Beförderung von und zum Schwimmunterricht
Auftraggeber: Team Vergabe Lieferungen/Dienstleistungen · Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
- Angebotsfrist (abgelaufen)
- 26.03.2026, 12:00 Uhr
- Vertragslaufzeit
- 01.08.2026 – 31.07.2031
- Vertragsende
- 31.07.2031 (noch ~5 Jahre)
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Lose
- 1
- Angebote eingegangen
- 5
- Verkehrsart
- Schülerverkehr
- Veröffentlicht
- 22.02.2026
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
- Was bedeutet „Offenes Verfahren"?
- Beim offenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben.
- Bis wann können Angebote abgegeben werden?
- Die Angebotsfrist endete am 26.03.2026, 12:00 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.07.2031 (noch ~5 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
5 Angebote eingegangen.
Leistung
Rahmenvereinbarung über die Beförderung von und zum Schwimmunterricht
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Rahmenvereinbarung über die Beförderung von und zum Schwimmunterricht 01.08.2026 – 31.07.2031 Frist 26.03.2026, 12:00 Uhr
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Beförderung von und zum Schwimmunterricht der öffentlichen Grund- und Förderschulen in der Stadt Halle (Saale) vom Schuljahr 2026/2027 bis zum Schuljahr 2030/2031
Verfahrensverlauf
ÖPNV-Netz in Halle (Saale)
Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von Team Vergabe Lieferungen/Dienstleistungen
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.