ÖPNV Betreiber-Atlas
Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Personenverkehrsdienste im Linienbündel West 1, der Linie 115 und der Anrufverkehre im Verkehrsraum West

Auftraggeber: Landratsamt Tübingen · Tübingen, Landkreis

Vertragslaufzeit
03.08.2026
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
07.08.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Personenverkehrsdienste im Linienbündel West 1, der Linie 115 und der Anrufverkehre im Verkehrsraum West

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Personenverkehrsdienste im Linienbündel West 1, der Linie 115 und der Anrufverkehre im Verkehrsraum West 03.08.2026
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Der Landkreis Tübingen beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrs-dienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Perso-nenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Linien-bündel West 1, der Linie 115 und der Anrufverkehre im Verkehrsraum West. Dabei handelt es sich um die folgenden Verkehrsdienste: — Linie 115 Rottenburg – Ofterdingen – Mössingen — Linie 7623 Rottenburg – Dettingen – Hirrlingen – Bietenhausen — Linie 7623A Schwalldorf – Hirrlingen — Linie 7626 Rottenburg – Wachendorf – Felldorf – Eyach — Linie 7626A Eyach – Mühringen – Horb — Linie 7629 Rottenburg– Bieringen – Börstingen – Eyach. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel West 1 und der Linie 115 abgedeckte Bedienungsgebiet, sowie den Anrufverkehr im Linienbündel West 2. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen im Sinne von § 44 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards (auch in Hinblick auf die Antriebsform) ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1.2 verwiesen.

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.