Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt
Auftraggeber: Landkreis Schweinfurt · Schweinfurt, Kreisfreie Stadt
- Vertragslaufzeit
- 14.12.2025 – 31.07.2035
- Vertragsende
- 31.07.2035 (noch ~9 Jahre)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 02.10.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.07.2035 (noch ~9 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Der Landkreis Schweinfurt beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Gebiet (inkl. das Gebiet verlassende abgehende Linienabschnitte) zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der nachfolgenden Lose. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden Linien: Los 1 Linie 210: Schweinfurt – Stadtlauringen – Bad Königshofen i. Gr. (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Rhön-Grabfeld) Linie 212: Schweinfurt – Pfändhausen – Rannungen (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Bad-Kissingen) Linie 213: Schweinfurt – Madenhausen – Maßbach (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Bad-Kissingen) Linie 214: Schweinfurt – Schonungen – Marktsteinach – Hofheim (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Haßberge) Linie 219: Schulverkehr Schonungen/ Mittelschule Gochsheim und Sennfeld Los 2 Linie 220: Schweinfurt – Gochsheim – Grettstadt – Gerolzhofen Linie 223: Schweinfurt – Schwebheim – Heidenfeld - Volkach (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Kitzingen) Linie 229: Schulverkehr Röthlein/Gerolzhofen Los 3 Linie 230: Schweinfurt – Bergrheinfeld – Werneck – Arnstein (weiterer Aufgabenträger: Landkreis Main-Spessart) Linie 231: Schweinfurt – Geldersheim – Waigolshausen Linie 232: Schweinfurt – Sömmersdorf – Wasserlosen Das ergänzende Dokument (vgl. Abshcnitt 5.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken bzw. den jeweiligen Bedienungsgebieten. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Losen abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen wie § 44 PBefG). Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den Nahverkehrsplan in seiner jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Personenbeförderungsleistungen im Gebiet des Landkreises Schweinfurt 14.12.2025 – 31.07.2035
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt 2.1 innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Berichtigung für die von den Losen 1 bis 3 umfassten Verkehre (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linienverkehre ist zu dem in Abschnitt 5.1.3) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. B) Jedes Los stellt eine Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG) dar. C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA für die Lose 1 bis 3 verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument für die Lose 1 bis 3 einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.landkreis-schweinfurt.de/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/amtliche-bekanntmachungen-details/news/vorabbekanntmachung-im-oepnv Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; Entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden. D. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar sind daher alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Schweinfurt als zuständiger Behörde nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
ÖPNV-Netz in Schweinfurt
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von Landkreis Schweinfurt
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, Landkreis Ende 31.07.2037Personenbeförderungsleistungen auf den Linien 210, 212, 213 und 214 ("Los 1") im Landkreis Schweinfurt und angrenzenden Landkreisen
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, LandkreisVergabeverfahren Regionalbuslinien (Interimsvergabe Los 1)
- Ausschreibung ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, Landkreis Ende 31.07.2035Vergabeverfahren Regionalbusverkehr Landkreis Schweinfurt (Lose 1 bis 3)
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, Landkreis Ende 31.07.2024Interimsvergabe Regionalbusverkehr Schweinfurt
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, Landkreis Ende 14.12.2025Interimsvergabe Regionalbusverkehr Schweinfurt
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Schweinfurt, Landkreis Ende 31.07.2029On Demand Verkehr "callheinz" Schweinfurt
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.