ÖPNV Betreiber-Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Linienverkehrsleistungen im Linienbündel des Landkreises Wittenberg

Auftraggeber: Landkreis Wittenberg · Wittenberg

Vertragslaufzeit
01.01.2025 – 31.12.2034
Vertragsende
31.12.2034 (noch ~8 Jahre)
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
06.09.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2034 (noch ~8 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
Vetter GmbH Omnibus- und Mietwagenbetrieb

Leistung

Hinweis zur Verwendung des Formulars Mit Wirkung zum 01.01.2025 wird kein öffentlicher Auftrag vergeben. Es findet kein Vergabeverfahren statt. Die Nutzung dieses Formulars (Formularzwang) erfolgt lediglich aus Informationsgründen, um das verwaltungsrechtliche Verfahren bekanntzumachen. Der Landkreis Wittenberg informiert als Genehmigungsbehörde für die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen über das Auslaufen der aktuell bestehenden Genehmigungen nach § 13 i. V. mit § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das rechtselbische regionale Linienbündel (Linienbündel 1) und das linkselbische regionale Linienbündel (Linienbündel 2) im Gebiet des Landkreises Wittenberg. Eine Übersicht der zum 31.12.2024 auslaufenden Liniengenehmigungen in den vorbezeichneten Linienbündeln ist unter www.cc-ing.de --> 'Liniengenehmigungsverfahren' und www.landkreis-wittenberg.de/de/oeffentliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen.html einseh- und abrufbar.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Linienverkehrsleistungen im Linienbündel des Landkreises Wittenberg 01.01.2025 – 31.12.2034
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Wittenberg führt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien ein dem Verwaltungsrecht unterliegendes Genehmigungsverfahren zur Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch. Linienverkehrsgenehmigungen sollen mit Wirkung zum 01.01.2025 für den Zeitraum von 10 Jahren erteilt werden. Anträge auf Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen können von Personenverkehrsunternehmen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBefG) in Verbindung mit der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist (PBZugV) bzw. der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 gestellt werden. Linienverkehrsgenehmigungen werden nach den §§ 2, 3, 8, 9, 13, 42, 44 PBefG erteilt. Informationen zum Verwaltungsverfahren: 1. Einheitliches Linienbündel für den Landkreis Wittenberg Die Genehmigungsbehörde weist darauf hin, dass mit Wirkung zum 01.01.2025 für das Bediengebiet des Landkreises Wittenberg aufgrund der Größe und der Eigenart des Landkreises und der Verkehrsbeziehungen vorgesehen ist, die neuen Linienverkehrsgenehmigungen gebündelt gemäß § 9 Abs. 2 PBefG zu erteilen. Sämtliche Linien des gesamten Bediengebietes des Landkreises Wittenberg werden zu einem einheitlichen Linienbündel zusammengefasst. Diese Linienbündelung soll gewährleisten, dass der straßengebundene öffentliche Personennahverkehr wirtschaftlich erbracht werden kann, wobei die Synergieeffekte zwischen den Linien durch einen übergreifenden Austausch von Fahrzeugen, Fahrern (linienübergreifender Einsatz), aber auch von Fahrgästen an den Verknüpfungspunkten ausgenutzt werden können. 2. Verkehrsstandards Die Genehmigungsbehörde weist darauf hin, dass nach dem Nahverkehrsplan des Landkreises Wittenberg (2023-2033) die Verkehrserschließung durch eine bedarfsgerechte Bedienung mit festen Fahrplanfahrten und ergänzend durch eine flexible Bedienung ohne Fahrplan- und Linienbindung erfolgen soll. Die bedarfsgerechte Verbindung zwischen festem Linienverkehr nach § 42 PBefG und Linienbedarfsverkehr nach § 44 PBefG erfüllt die öffentlichen Verkehrsinteressen. Der im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung geltende Fahrplan in Verbindung mit der ergänzenden Leistung des Linienbedarfsverkehrs entspricht dem öffentlichen Verkehrsinteresse. Unter- als auch nicht durch bestehenden Beförderungsbedarf begründete Übererfüllungen widersprechen dem öffentlichen Verkehrsinteresse.

ÖPNV-Netz in Wittenberg

Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.