Linie „MKK-86“
Auftraggeber: KVG Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH · Main-Kinzig-Kreis
- Vertragslaufzeit
- 15.12.2024 – 11.12.2032
- Vertragsende
- 11.12.2032 (noch ~6 Jahre)
- Verfahren
- Vergabebekanntmachung (CAN)
- Lose
- 1
- Angebote eingegangen
- 99
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 04.09.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
- Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
- Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 11.12.2032 (noch ~6 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
99 Angebote eingegangen.
Leistung
Linie „MKK-86“: Bad Soden-Salmüster – Bad Orb – Partenstein Die Linie „MKK-86“ verbindet die beiden Kurstädte Bad Soden-Salmünster und Bad Orb sowie das Flörsbachtal und Partenstein. Verschiedene Freizeitziele im Main-Kinzig-Kreis werden durch die Linie angefahren. Ferner erfolgt in Partenstein, Bad Orb Busbahnhof und Bad Soden-Salmünster eine Verknüpfung zum Schienenverkehr der Kinzigtalbahn sowie zum Schienenverkehr Richtung Würzburg. Die Leistungen auf der Linie „MKK-86“ im Regel-Busverkehr können ab Betriebsstart fahrplanmäßig mit ca. 248.581 Nwkm p.a. und gerundeten 6.952 Fahrplanstunden p.a. sowie 2 Solobussen erbracht werden. Zubestelloption: Der Auftraggeber behält sich vor, beginnend zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt ab dem 2. Betriebsjahr Leistungen an den Verkehrstagen Samstag, Sonn- und Feiertagen zum Regelfahrplan zuzubestellen. Die Gesamtleistung kann dann fahrplanmäßig mit ca. 293.533 Nwkm p.a. und gerundeten 8.212 Fahrplanstunden p.a. sowie 2 Solobussen erbracht werden.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Linie "MKK-86" 15.12.2024 – 11.12.2032 Verlängerung: 2
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Leistungen werden als Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Offenen Verfahrens nach der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vergeben und umfassen öffentliche Nahverkehrsleistungen auf dem Gebiet des Main-Kinzig-Kreises sowie des Landkreises Main-Spessart. Linie „MKK-86“: Bad Soden-Salmüster – Bad Orb – Partenstein Die Linie „MKK-86“ verbindet die beiden Kurstädte Bad Soden-Salmünster und Bad Orb sowie das Flörsbachtal und Partenstein. Verschiedene Freizeitziele im Main-Kinzig-Kreis werden durch die Linie angefahren. Ferner erfolgt in Partenstein, Bad Orb Busbahnhof und Bad Soden-Salmünster eine Verknüpfung zum Schienenverkehr der Kinzigtalbahn sowie zum Schienenverkehr Richtung Würzburg. Die Leistungen auf der Linie „MKK-86“ im Regel-Busverkehr können ab Betriebsstart fahrplanmäßig mit ca. 248.581 Nwkm p.a. und gerundeten 6.952 Fahrplanstunden p.a. sowie 2 Solobussen erbracht werden. Zubestelloption: Der Auftraggeber behält sich vor, beginnend zu einem noch zu bestimmenden Zeit-punkt ab dem 2. Betriebsjahr Leistungen an den Verkehrstagen Samstag, Sonn- und Feiertagen zum Regelfahrplan zuzubestellen. Die Gesamtleistung kann dann fahrplan-mäßig mit ca. 293.533 Nwkm p.a. und gerundeten 8.212 Fahrplanstunden p.a. sowie 2 Solobussen erbracht werden.
ÖPNV-Netz in Main-Kinzig-Kreis
Verkehrsbetriebe, deren Liniennetz durch den Ausschreibungs-Kreis führt — der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von KVG Kreisverkehrsgesellschaft Main-Kinzig mbH
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
- Vorinformation ÖPNV Linienverkehr Main-Kinzig-Kreis Ende 09.12.2028Linienbündel 06 Teil 1 „Gelnhausen / Langenselbold“
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Main-Kinzig-Kreis Ende 14.12.2030Linienbündel "Familienbus Erlensee"
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Main-Kinzig-Kreis Ende 09.12.2028Linienbündel "06 Teil 1: Gelnhausen/Langenselbold"
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.