Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Auftraggeber: Stadt Greven
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 18.06.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Leistung
Entgegen der nachfolgenden Angabe zur Verfahrensart beabsichtigt die Stadt Greven, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in ihrem Stadtgebiet im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) direkt an einen internen Betreiber zu vergeben. Soweit dort als Verfahrensart ein „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren" angegeben ist, erfolgt dies nur, weil die Angabe der Verfahrensart „Inhousevergabe" technisch nicht möglich war.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Stadt Greven ist in ihrem Zuständigkeitsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den ÖPNV und zuständige Behörde im Sinne von Art. 2 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Sie beabsichtigt die Inhousevergabe eines öDA an die Grevener Verkehrs GmbH (GVG). Der öDA wird entsprechend § 8a Abs. 2 Satz 1 PBefG im Wege der Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 108 GWB erteilt (vgl. EuGH, Urteil v. 21.3.2019, Az. C 266/17 und C 267/17 sowie BGH, B. v. 12.11.2019 – XIII ZB 120/19). Die Inhousevergabe umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Greven“ i. S. d. §§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 lit d) PBefG entsprechend der Tabelle 61 unter Ziff. 10.2.5 Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt (verfügbar unter https://www.bus-und-bahn-im-muensterland.de/de/zvm/zvm-bus/nahverkehrsplan.php#anchor_e39800d6_Accordion-Kreis-Steinfurt ). Die Einzelheiten zu den (Mindest-)Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards der von dem beabsichtigten öDA umfassten öffentlichen Personenverkehrsdienste sind gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 5 PBefG dem „Mobilitätskonzept der Stadt Greven“ und dem „Ergänzenden Dokument Inhousevergabe Stadtverkehr Greven“ sowie dem Nahverkehrsplan des Kreises Steinfurt zu entnehmen, soweit er das Gebiet der Stadt Greven betrifft. Das Mobilitätskonzept der Stadt Greven kann unter https://www.greven.net/stadtentwicklung_wirtschaft/stadtentwicklung/stadtentwicklungskonzept.php eingesehen werden. Das Ergänzende Dokument ist unter https://www.greven.net/nahverkehrskonzept öffentlich zugänglich und abrufbar. Die jeweils gültigen Tarife und Beförderungsbedingungen des Westfalentarifs einschließlich der Anerkennungstarife sind ohne Abweichung anzuwenden und unter https://www.westfalentarif.de/service/befoerderungsbedingungen-tarifbestimmungen einsehbar. Die Stadt Greven liegt im Tarif-Teilraum Ruhr-Lippe. Der geplante Beginn des öDA bzw. Betriebsaufnahme ist der 01.08.2025. Der öDA endet planmäßig nach einer Laufzeit von 10 Jahren am 31.07.2035. Er kann unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der eingesetzten Wirtschaftsgüter insbesondere Investitionen in Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und dazugehöriger Ladeinfrastruktur nach Art. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 optional um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Der öDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Greven“ als Gesamtleistung i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG. Es ist beabsichtigt, dem Betreiber für das vorstehend beschriebene Bedienungsgebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG zu erteilen. Die Verkehrsleistungen des genannten Linienbündels umfassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Regelverkehr ca. 331.000 Fahrplankilometer/Jahr. Der öDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten Rahmens quantitativ und qualitativ angepasst werden kann. Änderungen kommen insbesondere zur Anpassung an veränderte Verkehrsbedürfnisse und an sonstige Rahmenbedingungen zur Herstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung (§ 8 Abs. 3 PBefG, § 2 ÖPNVG NRW) in Betracht (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt und Klimaschutzes, Veränderungen der Raum, Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur, Anpassung des Verkehrsangebots an kurz oder langfristige Nachfrageentwicklungen, Anpassung an sozial oder umweltpolitische Vorgaben (z. B. alternative Antriebsformen, Luftreinhaltepläne, Fahrverbote), das Entstehen bzw. Entfallen anderer Verkehrsträger mit Auswirkungen auf die Nachfrage des nach diesem öDA betrauten Verkehrsangebots); sie sind insbesondere erforderlich im Falle von Erweiterungen und Veränderungen der planerischen Vorgaben der Stadt Greven. Neben der anstehenden Veröffentlichung des Nahverkehrskonzeptes für die Stadt Greven (zukünftig abrufbar unter https://www.greven.net/nahverkehrskonzept ) können nach dem derzeitigen Planungsstand mittelfristig insbesonde
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.