Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Pkw im Stadtverkehr Pfaffenhofen an der Ilm
Auftraggeber: Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm · Pfaffenhofen a. d. Ilm
- Vertragslaufzeit
- 01.01.2026 – 31.12.2035
- Vertragsende
- 31.12.2035 (noch ~9 Jahre)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 03.07.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2035 (noch ~9 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste, bestehend aus Linien-Verkehrsleistungen (Regelverkehrslinien 1 - 3 und Expresslinie 4, die als Bedarfslinie konzipiert ist) sowie dem Ortsteil-Rufbus (Expresslinien 5 und 6 jeweils als reiner Bedarfsverkehr) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §108 GWB und § 8a Abs. 2 PBefG. Von der beabsichtigten Vergabe sind die Verkehrsleistungen im Stadtverkehr Pfaffenhofen als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die (Mindest-)Anforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung“, das zum Download unter https://pfaffenhofen.de/artikel/stadtbus/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Beim Betrieb der von dem zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif der Stadt Pfaffenhofen anzuwenden. Ebenfalls anzuerkennen sind das Deutschlandticket und seine Unterprodukte (insbesondere ermäßigtes Deutschlandticket des Freistaats Bayern) und Fahrscheine des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGITarif). Näheres ergibt sich aus dem Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung. Die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Direktvergabe eines Öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Linien-Verkehrsleistungen (bestehend aus den Regelverkehrslinien 1 - 3 und der Expresslinie 4, die als Bedarfslinie konzipiert ist) und dem Ortsteil-Rufbus, bestehend aus den Expresslinien 5 und 6 (als reiner Bedarfsverkehr). 01.01.2026 – 31.12.2035
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm beabsichtigt als zuständige Behörde i. S. d. Art. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (VO 1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste, bestehend aus Linien-Verkehrsleistungen (Regelverkehrslinien 1 - 3 und Expresslinie 4, die als Bedarfslinie konzipiert ist) sowie dem Ortsteil-Rufbus (Expresslinien 5 und 6 jeweils als reiner Bedarfsverkehr) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §108 GWB und § 8a Abs. 2 PBefG. Von der beabsichtigten Vergabe sind die Verkehrsleistungen im Stadtverkehr Pfaffenhofen als Gesamtleistung im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erfasst. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. Ferner ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr einzelne ertragreiche Linien aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Abs. 3 PBefG festgelegten Linienbündel herausgelöst würden (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d PBefG). Die (Mindest-)Anforderungen an die zu vergebenden öffentlichen Personenverkehrsdienste (§ 8a Abs. 2 Satz 3, § 13 Abs. 2a Satz 2 sowie § 13 Abs. 2a Satz 3 PBefG) sind Gegenstand eines „Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung“, das zum Download unter https://pfaffenhofen.de/artikel/stadtbus/ zur Verfügung steht. Dieses Dokument beschreibt die mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und sonstige Standards im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG. Beim Betrieb der von dem zu vergebenden öDA umfassten Verkehrsleistungen ist grundsätzlich der Beförderungstarif der Stadt Pfaffenhofen anzuwenden. Ebenfalls anzuerkennen sind das Deutschlandticket und seine Unterprodukte (insbesondere ermäßigtes Deutschlandticket des Freistaats Bayern) und Fahrscheine des Zweckverbands Verkehrsverbund Großraum Ingolstadt (VGITarif). Näheres ergibt sich aus dem Ergänzungsdokuments zur Vorabbekanntmachung. Die Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
ÖPNV-Netz in Pfaffenhofen a. d. Ilm
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Weitere Vergaben von Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Pfaffenhofen a. d. Ilm Ende 31.12.2035Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Pkw im Stadtverkehr Pfaffenhofen an der Ilm
- Zuschlag ÖPNV Linienverkehr Pfaffenhofen a. d. Ilm Ende 31.12.2035Inhousevergabe nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 108 GWB eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen und Pkw im Stadtverkehr Pfaffenhofen an der Ilm
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.