Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften
Auftraggeber: Rhein-Sieg-Kreis · Rhein-Sieg-Kreis
- Vertragslaufzeit
- 13.12.2026 – 13.12.2036
- Vertragsende
- 13.12.2036 (noch ~10 Jahre)
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- ÖPNV Linienverkehr
- Veröffentlicht
- 12.12.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
- Wann läuft der Vertrag aus?
- Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 13.12.2036 (noch ~10 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Leistung
Der Rhein-Sieg-Kreis beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG einen ÖDA über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Regionalverkehr Köln GmbH (RVK) (Theodor-Heuss-Ring 19-21, 50668 Köln, E-Mail: marcel.frank@rvk.de , Tel.: +49 221/1637-770, Fax: +49 221/1637-4770) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 ÖPNVG NRW. Der ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis gemäß des Ergänzenden Dokumentes, Anlage 1 auf dem Gebiet des Rhein-Sieg-Kreises mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder (ggf. erstmals) gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 5,7 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr mit Gelenk-, Standard- und Minibussen gemäß § 42 PBefG und ca. 160.000 Besetztkilometer bei flexiblen Verkehrsformen (Anruf-Sammeltaxi, TaxiBus, Linienbedarfsverkehr). Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastrukturen. Diesbezüglich sind auch die Vorgaben des Rhein-Sieg-Kreises zum Einsatz alternativer Antriebe im Rahmen des Klimamobilitätskonzepts zu beachten. Zudem sind vom Betreiber Verknüpfungen der öffentlichen Personenverkehrsdienste mit weiteren Mobilitätsangeboten im Rhein-Sieg-Kreis und in der Region sicherzustellen. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften 13.12.2026 – 13.12.2036
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Siehe Beschreibung unter Abschnitt Verfahren 2.1
ÖPNV-Netz in Rhein-Sieg-Kreis
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
RSVG Rhein-Sieg-Verkehrsgesellschaft mbH
DB Regio AG NRW
RVK Regionalverkehr Köln GmbH NL Meckenheim
KVB Kölner Verkehrs-Betriebe AG
SWB Stadtwerke Bonn Verkehrs GmbH
DB Regio AG Nord
SWW Stadtwerke Wesseling GmbH
REVG Rhein-Erft-Verkehrsgesellschaft mbH
vogtlandbahn - Die Länderbahn GmbH DLB
DB Regio Bus Rhein-Mosel GmbH
National Express
TR trans regio Deutsche Regionalbahn GmbH
Weitere Vergaben von Rhein-Sieg-Kreis
Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.