ÖPNV Atlas
Zuschlag Verkehr (sonst.)

Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Steiermark

Auftraggeber: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie · Südburgenland · Österreich

Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Lose
1
Verkehrsart
Verkehr (sonst.)
Veröffentlicht
12.12.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Zuschlag erhalten
ÖBB-Personenverkehr AG

Leistung

Die Republik Österreich und das Land Steiermark, vertreten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Art. 2 lit b VO (EG) Nr. 1370/2007, vergaben über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die ÖBB Personenverkehr AG. Da 1) § 151 Abs. 2 BVergG 2006 diese in Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt, 2) durch die Wahl eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens von bisher von der ÖBB-Personenverkehr AG erbrachten SPNV-Leistungen der zuständigen Behörde Kosten entstehen, deren Kompensation durch ein Wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht zu erwarten ist und darüber hinaus, 3) die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der bestehenden gemeinwirtschaftlichen SPNV-Leistungen auch in einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden kann, entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die ÖBB-Personenverkehr AG am besten den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Zur Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrsdienste vergleiche Punkt II.2.4) "Beschreibung der Beschaffung" der Vorinformation (2022/S 236-681391) vom 07.12.2022.

Linienbündel / Lose (1)

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  • Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Steiermark
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    Die Republik Österreich und das Land Steiermark, vertreten durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Radetzkystraße 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Art. 2 lit b VO (EG) Nr. 1370/2007, vergaben über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die ÖBB Personenverkehr AG. Da 1) § 151 Abs. 2 BVergG 2006 diese in Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt, 2) durch die Wahl eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens von bisher von der ÖBB-Personenverkehr AG erbrachten SPNV-Leistungen der zuständigen Behörde Kosten entstehen, deren Kompensation durch ein Wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht zu erwarten ist und darüber hinaus, 3) die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der bestehenden gemeinwirtschaftlichen SPNV-Leistungen auch in einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden kann, entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die ÖBB-Personenverkehr AG am besten den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit. Zur Beschreibung der zu erbringenden Personenverkehrsdienste vergleiche Punkt II.2.4) "Beschreibung der Beschaffung" der Vorinformation (2022/S 236-681391) vom 07.12.2022. Leistungsbeginn: 10.12.2023 für eine Laufzeit von 120 Monaten.

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Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.