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Vorinformation ÖPNV Linienverkehr

Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen der Linie 626 im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal, Ennepe-Ruhr-Kreis und Oberbergischer Kreis.

Auftraggeber: Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die VRR AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art.2 lit. b VO EG Nr.1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Wuppertal und den Ennepe-Ruhr-Kreis · Wuppertal, Kreisfreie Stadt

Vertragslaufzeit
01.01.2027
Verfahren
Vorinformation (PIN)
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
26.11.2025

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.

Leistung

Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Wuppertal vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal, des Ennepe-Ruhr-Kreises und des Oberbergischen Kreises. Es ist Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein Ruhr, dass der Verkehrsverbund im Außenverhältnis im eigenen Namen für die Finanzierung, und im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung zuständig ist und handelt. Im Innenverhältnis verbleibt es bei der Zuständigkeit der Aufgabenträger für die Betrauung. Näheres zum Verhältnis des Verkehrsverbundes Rhein Ruhr zu den ihm angehörenden Zweckverbandsmitgliedern unter Ziffer VI.1) dieser Vorabbekanntmachung. Von der beabsichtigten Direktvergabe sind die Linie 626 erfasst. Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind in dem Dokument "Anforderungen an die Leistungserbringung Linie 626" enthalten, welches unter https://www.wuppertal.de/service/suche.php?sp%3Aq=Direktvergaben&sp%3Asearch=siteSearch abrufbar ist. Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über Verkehrsleistungen der Linien 626 im öffentlichen Personennahverkehr mit Bussen auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal, Ennepe-Ruhr-Kreis und Oberbergischer Kreis 01.01.2027
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Die Ausgleichsleistungen erfolgen auf der Grundlage der VRR-Finanzierungsrichtlinie und dem Einnahmeaufteilungsvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Die Dokumente sind unter https://www.vrr.de/der-vrr/der-verbund/ einsehbar. Bei der Auftragsdurchführung sind die nachfolgenden sozialen Standards aus dem Tariftreue und Vergabegesetz NRW (TVgGNRW) zu beachten: Das Verkehrsunternehmen und dessen Nachunternehmer müssen sich verpflichten, den jeweils für allgemeingültig erklärten Spartentarifvertrag gemäß der Rechtsverordnung zum TVgGNRW (derzeit: TV-N-NW und NWO-Tarif) anzuwenden. Das Verkehrsunternehmen und seine Nachunternehmer müssen sich verpflichten, die in § 18 TVgG-NRW genannten sozialen Kriterien (ILOKernarbeitsnormen) einzuhalten. Das Verkehrsunternehmen und seine Nachunternehmer müssen sich verpflichten, die in § 19 TVgG-NRW vorgesehenen Maßnahmen einzuhalten. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen werden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in einem separaten Dokument ("Anforderungen an die Leistungserbringung Linie 626") festgelegt. Ferner gelten ergänzend die Vorgaben des Nahverkehrsplans des Ennepe-Ruhr-Kreis und der Stadt Wuppertal in der jeweils Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zur Barrierefreiheit und zur Angebotskonzeption. Die vorstehend genannten Dokumente stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.wuppertal.de/service/suche.php?sp%3Aq=Direktvergaben&sp%3Asearch=siteSearch . Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR, handelnd als Gruppe von Behörden nach Art. 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, zugleich handelnd für die Stadt Wuppertal vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf dem Gebiet der Stadt Wuppertal, des Ennepe-Ruhr-Kreises und des Oberbergischen Kreises. Es ist Beschlusslage innerhalb des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein Ruhr, dass der Verkehrsverbund im Außenverhältnis im eigenen Namen für die Finanzierung, und im fremden Namen für die Abwicklung der Betrauung zuständig ist und handelt. Im Innenverhältnis verbleibt es bei der Zuständigkeit der Aufgabenträger für die Betrauung. Von der beabsichtigten Direktvergabe ist die Linie 626 erfasst. Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des ÖDA sind in dem Dokument "Anforderungen an die Leistungserbringung Linie 626" enthalten. Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, in Folge sich ändernder finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen können die Aufgabenträger eine entsprechende Anpassung des ÖDA (Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der ÖDA. Des Weiteren finden die Tarifangebote des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr Anwendung. Damit verbunden sind die Teilnahme an der Einnahmeaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr und der Abschluss eines Grundvertrags mit dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (https://www.vrr.de/de/dervrr/derverbund/). Zudem sind die geltenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen, Qualitätsstandards und Richtlinien des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr zu beachten. Sämtliche der vorgenannten Dokumente enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. A. Erläuterungen zur Gruppe von Behörden und zur Beschaffung durch den VRR im Auftrag der mitbedienten Aufgabenträger: 1. Der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) und seine Zweckverbandsmitglieder sind eine "Gruppe von Behörden" im Sinne von Art. 2 lit. b) VO (EG) Nr. 1370/2007. 2. Im Verhältnis zwischen dem VRR und dessen Zweckverbandsmitgliedern sind letztere als öffentliche Aufgabenträger für

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Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.