Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Linienbündel "Baden-Baden".
Auftraggeber: Stadt Baden-Baden · Baden-Baden, Stadtkreis
- Vertragslaufzeit
- 14.12.2025
- Verfahren
- Vorinformation (PIN)
- Lose
- 1
- Verkehrsart
- Straßentransport
- Veröffentlicht
- 10.06.2024
Was bedeutet das?
- In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
- Vorinformation: Die Vergabe ist angekündigt, das Verfahren hat aber noch nicht begonnen (u. a. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). Ein Frühindikator für eine bevorstehende Neuvergabe.
- Was bedeutet „Vorinformation (PIN)"?
- Eine Vorinformation (PIN) kündigt eine geplante Vergabe frühzeitig an.
Linienbündel / Lose (1)
Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.
- Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre als Gesamtleistung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB im Linienbündel "Baden-Baden". 14.12.2025
Leistungsbeschreibung anzeigenausblenden
Die Stadt Baden-Baden beabsichtigt mit Wirkung zum 14.12.2025 die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) über ÖPNV-Busverkehre im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Baden-Baden als Gesamtleistung in Form eines In-house-Geschäfts (Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 i.V.m. § 108 GWB). Gegenstand des zu vergebenden ÖDA sind Busverkehre mit einer Jahresleistung von 2,53 Mio. Nutz-km/Jahr auf den Linien 201, 203, 204, 205, 206, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 215, 216 und 218 sowie 247.000 Fahrplan-km pro Jahr für Linienbedarfs-verkehr auf den Linien 203, 204, 205, 206, 207, 212, 214, 215, 216 und 218. Die Busverkehre sind zum „Linienbündel Baden-Baden“ zusammengefasst. Der Betreiber hat außerdem die Merkur Bergbahn nach den Vorgaben der Stadt Baden-Baden zu betreiben. Der ÖDA wird den Betreiber zu umfangreichen Investitionen in Elektrobusse und die dazugehörige Infrastruktur verpflichten; die Beschaffung ist sachlich aufgrund des SaubFahrzeugBeschG gerechtfertigt. Die regelmäßige Abschreibungsdauer beträgt mehr als 10 Jahre, sodass eine sinnvolle Amortisation während der Laufzeit nicht möglich ist. Deshalb wird der ÖDA eine Verlängerungsoption um zwei Jahre unter der Bedingung enthalten, dass sich Investitionen in erheblichem Umfang noch nicht amortisiert haben und die beteiligten Aufgabenträger spätestens drei Jahre vor Auslaufen des ÖDA nach dem im ÖDA vorgegebenen Verfahren die Verlängerung vorgeben. Die Einzelheiten zum Gegenstand und Umfang des ÖDA sind in dem Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorinformation über die beabsichtigte Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über ÖPNV-Busverkehre im Linienbündel Baden-Baden“ festgelegt und vom Betreiber einzuhalten. Diese Vorinformation verweist auf das Ergänzende Dokument; es ist öffentlich zugänglich und kann abgerufen werden unter https://www.baden-baden.de/stadtportrait/wirtschaft/vergabe/ unter der Rubrik "Download". Weitergehende Informationen zu den Linien und die einzuhaltenden Standards (inkl. Qualitäts-/Sozialstandards) ergeben sich aus dem Ergänzenden Dokument und dem Nahverkehrsplan des Karlsruher Verkehrsverbund GmbH (KVV) aus dem Jahr 2006 mit Fortschreibung 2014 und Ergänzungen 2018, 2021 sowie 2023, i.F. „Nahverkehrsplan“, abrufbar unter: https://www.kvv.de/fileadmin/user_upload/kvv/Dateien/Broschueren/ KVV_Nahverkehrsplan_2014_Ergaenzung_Baden-Baden_2023.pdf), auf den diese Vorinformation ebenfalls verweist. Die Unterauftragsvergabe ist mit der Maßgabe zulässig, dass der Betreiber den bedeutenden Teil der öffentlichen Personenverkehrsdienste selbst erbringt. Dem Betreiber wird im Stadtgebiet ein ausschließliches Recht i.S.d. Art. 2 lit. f) VO 1370/2007 zum Schutz der Verkehrsleistungen des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrags während seiner gesamten Dauer gewährt. Das ausschließliche Recht schützt vor konkurrierenden Verkehren, soweit das Fahrgastpotential der geschützten Verkehre nicht nur unerheblich durch die Konkurrenzverkehre beeinträchtigt wird (§ 8a Abs. 8 PBefG). Der ÖDA wird, um auf sich ändernde Rahmenbedingungen reagieren zu können, Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot in Abhängigkeit vom Nahverkehrsplan, von sich verändernden Verkehrsbedürfnissen, von Kundenanforderungen, von strukturellen Rahmenbedingungen oder von ordnungspolitischen Vorgaben sowie zur Erreichung von Klimazielen anzupassen ist. Die Stadt Baden-Baden kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
ÖPNV-Netz in Baden-Baden
Verkehrsbetriebe, die heute im Ausschreibungs-Kreis aktiv sind — mögliche Bewerber und der reale Fahrplan-Kontext dieser Vergabe.
Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.