ÖPNV Atlas
Zuschlag ÖPNV Linienverkehr

Betrieb der Autobuslinien 93A und 97A

Auftraggeber: WIENER LINIEN GmbH & Co KG · Wien · Österreich

Angebotsfrist (abgelaufen)
10.12.2024, 10:00 Uhr
Vertragslaufzeit
01.01.2028 – 31.12.2032
Vertragsende
31.12.2032 (noch ~6 Jahre)
Verfahren
Vergabebekanntmachung (CAN)
Auftragswert
23,3 Mio €
Lose
1
Verkehrsart
ÖPNV Linienverkehr
Veröffentlicht
30.10.2024

Was bedeutet das?

In welchem Verfahrensstand ist diese Vergabe?
Zuschlag: Der Auftrag ist vergeben und der Vertrag läuft.
Was bedeutet „Vergabebekanntmachung (CAN)"?
Eine Vergabebekanntmachung (CAN) informiert über den Zuschlag bzw. Abschluss eines Verfahrens.
Bis wann können Angebote abgegeben werden?
Die Angebotsfrist endete am 10.12.2024, 10:00 Uhr. Eine Bewerbung ist in diesem Verfahren nicht mehr möglich.
Wann läuft der Vertrag aus?
Der Vertrag endet laut Bekanntmachung am 31.12.2032 (noch ~6 Jahre). Danach steht die Leistung erneut zur Vergabe an.
Zuschlag erhalten
Dr. Richard Verkehrsbetrieb & Werbe GmbH & Co KG

Leistung

Betrieb der Autobuslinien 93A und 97A in Wien. Personenbeförderung im Linienbetrieb auf einer behördlich genehmigten Fahrstrecke

Linienbündel / Lose (1)

Alle Lose mit Leistungsbeschreibung aus der Bekanntmachung.

  • Betrieb der Autobuslinien 93A und 97A 01.01.2028 – 31.12.2032 Frist 10.12.2024, 10:00 Uhr Verlängerung: 0
    Leistungsbeschreibung anzeigen

    Personenbeförderung im Linienbetrieb auf einer behördlich genehmigten Fahrstrecke

Verfahrensverlauf

  1. Ausschreibung 30.10.2024 Bekanntmachung ↗
  2. Zuschlag 13.02.2025 Bekanntmachung ↗

Weitere Vergaben von WIENER LINIEN GmbH & Co KG

Die Vergabe-Historie dieses Aufgabenträgers — Vorinformationen, Ausschreibungen und Zuschläge.

Alle 13 Vergaben von WIENER LINIEN GmbH & Co KG →

Amtliche Quelle: Original-Bekanntmachung ↗ · Vergabeunterlagen im Portal ↗ (Link der Vergabestelle — kann nach Fristende ablaufen) · Daten aus öffentlichen Vergabe-Bekanntmachungen (TED · Datenservice Öffentlicher Einkauf). Ohne Gewähr auf Vollständigkeit; maßgeblich ist die amtliche Bekanntmachung.